BSG, Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R
LSG Schleswig-Holstein 27. Oktober 2003
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BSG 24. November 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH ohne weitere Arbeitnehmer. Er übt eine selbstständige Tätigkeit ausschließlich für diese GmbH aus. Die Beklagte stellt rückwirkend ab 1.1.1999 seine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, da er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Die GmbH ist als juristische Person eigenständig und darf nicht „hinwegfingiert“ werden. Die Versicherungspflicht richtet sich allein nach der natürlichen Person des Geschäftsführers, unabhängig von dessen gesellschaftsrechtlicher Stellung.

Praxishinweis
GmbH-Geschäftsführer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer und mit nur einem wesentlichen Auftraggeber sind rentenversicherungspflichtig als arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH bleibt unberührt; eine Zurechnung der GmbH-Verhältnisse auf den Geschäftsführer ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 RA 1/04 R
Entscheidungsdatum : 23. November 2005
Amtliche Quelle :

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