BVerfG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
BVerfG 13. Februar 2020
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BVerfG 1. Dezember 2020
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BVerfG 22. April 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt die Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG) wegen Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG. Er beanstandet insbesondere die fehlende qualifizierte Mehrheit im Bundestag und die unzureichende Rechtsstellung der Richter.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält das EPGÜ-ZustG für verfassungswidrig, da es ohne die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages beschlossen wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG). Das EPGÜ steht in einem besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der EU und bewirkt eine materielle Verfassungsänderung durch Übertragung von Hoheitsrechten. Die formelle Übertragungskontrolle schützt das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf demokratische Selbstbestimmung.

Praxishinweis
Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen mit EU-Nähe, die Hoheitsrechte übertragen, bedürfen zwingend qualifizierter Mehrheit. Fehlende parlamentarische Mehrheiten führen zur Nichtigkeit und beeinträchtigen die Wirksamkeit der Hoheitsrechtsübertragung. Die Rechtsstellung supranationaler Richter ist verfassungsgemäß, sofern demokratische Legitimation durch den Verwaltungsausschuss gewährleistet ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 739/17
    Entscheidungsdatum : 12. Februar 2020
    Amtliche Quelle :

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