BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
OLG Schleswig 4. Juli 2018
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BGH 9. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ersteigert auf einer öffentlichen Versteigerung einen knapp zweieinhalb Jahre alten Hengst, der weder geritten noch gezüchtet wurde. Nachträglich treten gesundheitliche Mängel auf. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung, der Beklagte beruft sich auf Verjährung gemäß Auktionsbedingungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert das Tier als „gebraucht“ i.S.d. § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, da altersbedingte, nicht nur nutzungsbedingte Sachmängelrisiken bestehen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate ab Gefahrübergang in den Auktionsbedingungen ist wirksam und verstößt nicht gegen §§ 307, 309 Nr. 7, 8 BGB. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei Tierkäufen im Rahmen öffentlicher Versteigerungen ist auch ein ungenutztes, aber altersbedingt entwickeltes Tier als „gebraucht“ zu bewerten. Verkürzte Verjährungsfristen in AGB sind zulässig, sofern sie die gesetzlichen Ausnahmen beachten und den Käufer nicht unangemessen benachteiligen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 240/18
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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