BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
BGH 7. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Nachzahlung für Stromlieferungen in Höhe von 9.073,40 EUR, basierend auf einem Verbrauch von 31.814 kWh. Die Beklagten bestreiten den Verbrauch, der etwa das Zehnfache des Vorjahres betrug. Der Stromzähler wurde geprüft und als mangelfrei bestätigt, jedoch entsorgt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bei plausibler, erheblicher Abweichung (hier Verzehnfachung) die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ besteht, die Zahlungsverweigerung rechtfertigt. Die Klägerin trägt die Beweislast für den tatsächlichen Verbrauch (§ 433 Abs. 2 BGB) und hat diese nicht erbracht. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV ist keine abschließende Regelung für Verbrauchssteigerungen.

Praxishinweis
Haushaltskunden können bei erheblichen, nicht plausibel erklärbaren Verbrauchsabweichungen die Zahlung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV verweigern. Versorger müssen Einwendungen bereits im Zahlungsprozess widerlegen; eine bloße Zählerprüfung genügt nicht zur Abweisung der Einwände.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. März 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 148/17
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text