BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
BGH 15. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten sind langjährige Mieter einer Wohnung, die der Drittwiderbeklagte mit seiner Familie aus Eigenbedarf kündigt. Die Beklagten berufen sich auf alternative Nutzung leerstehender Räume und auf Härtegründe wegen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere Demenz, des Beklagten zu 1.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung gemäß §§ 546, 573 BGB, da die Begründung den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB genügt und der Eigenbedarf ernsthaft und nachvollziehbar ist. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB wird jedoch nicht abschließend verneint, da das Berufungsgericht die Härtegründe der Beklagten nicht mit dem gebotenen Gewicht gewürdigt und keine sachverständige Prüfung der gesundheitlichen Folgen vorgenommen hat.

Praxishinweis
Bei Härtegründen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ist eine vertiefte Beweisaufnahme, insbesondere durch Sachverständige, erforderlich. Die Abwägung nach § 574 BGB muss die Schwere der Beeinträchtigungen angemessen berücksichtigen. Eine Anbietpflicht für Ersatzwohnungen führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 270/15
Entscheidungsdatum : 14. März 2017
Amtliche Quelle :

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