BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 284/13
AG Essen 26. April 2013
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LG Essen 8. August 2013
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BGH 30. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger kündigen das Mietverhältnis mit der Begründung, ihre Tochter benötige die Wohnung wegen gemeinsamer Haushaltsgründung mit ihrem Lebensgefährten. Das Berufungsgericht wies die Räumungsklage ab, da der Lebensgefährte nicht namentlich im Kündigungsschreiben genannt wurde.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB genügt die Angabe der Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, und deren Interesse an der Wohnung. Die namentliche Nennung des Lebensgefährten ist nicht erforderlich. Die Kündigung ist daher formell wirksam, das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Eigenbedarfskündigungen ist die Identifikation der Eigenbedarfsperson und deren Interesse ausreichend. Eine namentliche Benennung weiterer Personen, z.B. Lebensgefährten, ist nicht zwingend. Die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs ist gesondert zu prüfen und nicht Teil der Begründungserfordernisse.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 284/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 284/13
Entscheidungsdatum : 29. April 2014
Amtliche Quelle :

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