BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 StR 474/17
BGH 31. Mai 2012
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BGH 15. August 2018

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Sachverhalt
Ein Richter sperrt einen Beschuldigten während der Hauptverhandlung kurzzeitig in eine Gewahrsamszelle ein, um ein Geständnis, eine Therapieeinwilligung und einen Rechtsmittelverzicht zu erzwingen. Das Landgericht verurteilt ihn wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Aussageerpressung (§ 343 StGB).

Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf, da keine sonstige Gewalt i.S.d. § 343 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt. Das kurzzeitige Verschließen der Zellentür ohne Freiheitsentzug und mit jederzeitiger Fluchtmöglichkeit erfüllt nicht den Tatbestand der Aussageerpressung. Die Annahme einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist zweifelhaft und bedarf neuer Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Willensbeeinflussung nach § 136a StPO und der Einwilligung in Therapie sowie Rechtsmittelverzicht.

Praxishinweis
Kurzzeitige Freiheitsbeschränkungen ohne vollständigen Freiheitsentzug begründen keine Aussageerpressung. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Vernehmung und verbotener Willensbeeinflussung nach § 136a StPO ist entscheidend für die Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung. Sorgfältige Dokumentation und Verfahrenswahrung sind unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 StR 474/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 474/17
Entscheidungsdatum : 15. August 2018
Amtliche Quelle :

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