BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 635/12
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg 14. Mai 2012
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KG 25. September 2012
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BGH 5. Juni 2013
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BGH 4. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Neuregelung des Versorgungsausgleichs aufgrund wesentlicher Wertänderungen nach Scheidung und Tod des Ehemanns. Die Beklagte, Erbin des verstorbenen Ehemanns, widerspricht der Anwendung von § 31 VersAusglG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG als Teil einer Totalrevision aller in der Erstentscheidung einbezogenen Anrechte. Die Vorschrift schließt Ansprüche der Erben aus und wahrt den Halbteilungsgrundsatz, auch wenn dies zu Einschränkungen der Hinterbliebenenversorgung führt. Die Abänderung erfolgt unter Beachtung der Wesentlichkeitsgrenzen (§§ 51 Abs. 1, 2, 31 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG).

Praxishinweis
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist § 31 VersAusglG zwingend anzuwenden, was die Rechte der Erben ausschließt und eine Totalrevision aller Anrechte erfordert. Dies kann zu Nachteilen für Hinterbliebene führen, ist aber verfassungsgemäß und praxisrelevant für die Gestaltung von Versorgungsausgleichsverfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 635/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 635/12
    Entscheidungsdatum : 4. Juni 2013
    Amtliche Quelle :

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