BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - AK 12/20
BGH 9. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beschuldigte wird der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) sowie tateinheitlich eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a KrWaffKontrG) und eines Kriegsverbrechens gegen Eigentum (§ 9 VStGB) verdächtigt. Sie lebte von 2015 bis 2019 im Herrschaftsgebiet des IS, führte ein Sturmgewehr und nutzte erbeutete Immobilien.

Entscheidungsgründe
Die Untersuchungshaft wird gemäß §§ 112, 121 StPO fortgesetzt, da dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vorliegen. Die Beschuldigte hat sich einvernehmlich in die terroristische Vereinigung eingegliedert und deren Ziele gefördert. Die Komplexität des Verfahrens und die noch ausstehenden Beweiserhebungen rechtfertigen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus.

Praxishinweis
Bei Mitgliedschaft in ausländischen terroristischen Vereinigungen mit Bezug zu Kriegsverbrechen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über sechs Monate bei bestehender Flucht- und Schwerkriminalitätsgefahr gerechtfertigt. Umfangreiche Ermittlungen und internationale Beweiserhebung können Haftprüfungen verzögern.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - AK 12/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AK 12/20
    Entscheidungsdatum : 8. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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