BGH, Beschluss vom 16.01.2025 - AK 102/24
BGH 16. Januar 2025

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Sachverhalt
Der Angeschuldigte befindet sich seit Juni 2024 in Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB). Die Anklage wurde mit erweiterter Tatzeit erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate wird wegen dringenden Tatverdachts, Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gerechtfertigt. Umfangreiche Ermittlungen, u.a. Auswertung umfangreicher Beweismittel, rechtfertigen die Haftfortdauer (§ 121 Abs. 1 StPO). Eine Haftverschonung ist nicht möglich.

Praxishinweis
Bei terroristischen Delikten mit Auslandsbezug und komplexen Ermittlungen ist eine langanhaltende Untersuchungshaft unter strenger Prüfung der Haftgründe möglich. Die restriktive Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO schließt Haftfortdauer bei erheblicher Strafandrohung und Fluchtgefahr nicht aus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.01.2025 - AK 102/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AK 102/24
    Entscheidungsdatum : 16. Januar 2025
    Amtliche Quelle :

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