BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 StR 489/18
BGH 23. Januar 2019

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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB) und sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Tatbestand des Einwirkens auf Kinder mittels pornographischer Schriften (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) subsidiär ist und nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist. Die Verurteilung wegen Herstellen kinderpornographischer Schriften ist in einem Fall wegen Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) aufzuheben. Verjährte Taten dürfen strafschärfend berücksichtigt werden.

Praxishinweis
Bei Mehrfachverurteilungen ist die Subsidiarität von Vorbereitungshandlungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) zu beachten. Verjährte Taten können strafmildernd entfallen, bleiben aber für die Strafzumessung relevant. Revisionen gegen Schuldsprüche sind auf diese Punkte zu fokussieren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 StR 489/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 489/18
    Entscheidungsdatum : 23. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

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