BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19
AG Fürstenfeldbruck 30. Januar 2019
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BayObLG 2. Oktober 2019
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BVerfG 5. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Revisionsklägerinnen entnehmen Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes (Containern). Sie werden wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Klage richtet sich gegen die Strafurteile und Beschlüsse der Vorinstanzen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die zivilrechtliche Eigentumsorientierung des Tatbestandsmerkmals „Fremdheit“ nach § 242 StGB. Die Lebensmittel verbleiben im Eigentum des Supermarktes, da keine Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB) vorliegt. Die Strafbarkeit des Containerns ist verhältnismäßig und schützt das Verfügungsrecht des Eigentümers nach Art. 14 GG. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine Einschränkung besteht nicht.

Praxishinweis
Containern stellt auch bei wertlosen Lebensmitteln eine strafbare Wegnahme dar. Die Strafbarkeit ist verfassungsgemäß, da das Eigentumsrecht umfassend geschützt wird. Strafgerichte haben im Einzelfall Ermessensspielräume zur Berücksichtigung mildernder Umstände. Eine Entkriminalisierung durch verfassungsrechtliche Vorgaben ist ausgeschlossen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. Juni 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1985/19
Entscheidungsdatum : 4. August 2020
Amtliche Quelle :

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