BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R
SG Aurich 11. Januar 2012
>
LSG Niedersachsen-Bremen 10. Dezember 2015
>
BSG 12. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten für den Zeitraum 1.12.2009 bis 30.4.2010 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss statt Darlehen. Streitgegenstand ist die Berücksichtigung ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses (143,93 qm, 3 Bewohner) als Vermögen. Der Beklagte lehnte die Zuschussgewährung ab mit Verweis auf unangemessene Wohnfläche.

Entscheidungsgründe
Das LSG bestätigt die Vermögensberücksichtigung gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 SGB II, da die Wohnfläche die für drei Personen angemessene Grenze von 110 qm (gemäß II. WoBauG) um mehr als 10 % überschreitet. Die Verwertung ist wirtschaftlich zumutbar, eine besondere Härte (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) liegt nicht vor. Die Hilfebedürftigkeit fehlt, weshalb kein Anspruch auf Zuschuss besteht.

Praxishinweis
Für die Angemessenheit der Wohnfläche selbstgenutzter Immobilien ist auf die aktuelle Bewohnerzahl zum Leistungsbezug abzustellen. Überschreitet die Fläche die maßgebliche Grenze deutlich, ist das Objekt als Vermögen zu berücksichtigen und Verwertung grundsätzlich zumutbar, auch bei ursprünglich höherer Bewohnerzahl.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 4/16 R
    Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text