1. Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen. Streitgegenstand sind Ansprüche aus § 823 BGB sowie ergänzende deliktische und vertragliche Haftungsnormen.
2. Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Haftung der Beklagten, da keine Verletzung einer absoluten Rechtsposition gemäß § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Die Klägerin kann keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden nachweisen. Die Klage wird mangels Haftungsbegründung abgewiesen.
3. Praxishinweis
Für die Praxis ist entscheidend, dass deliktische Schadensersatzansprüche nur bei konkreter Verletzung absoluter Rechtsgüter und nachweisbarem Kausalzusammenhang Erfolg haben. Eine bloße Pflichtverletzung ohne Schadenserfolg genügt nicht für die Haftung.