BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15
OLG Karlsruhe 13. August 2015
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BGH 7. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger begehrt Erhöhung, Beklagter Herabsetzung eines Kindesunterhalts aus einer Jugendamtsurkunde (§§ 59, 60 SGB VIII) nach Volljährigkeit des Kindes. Streit um Wirksamkeit der Urkunde als Vollstreckungstitel und Darlegungs- und Beweislast für Abänderung des Unterhalts nach § 239 FamFG, § 1606 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Unterhaltstitel einvernehmlich durch neue Jugendamtsurkunden ersetzt werden können (§ 794 ZPO). Abänderung erfolgt nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Bei Herabsetzung trägt das volljährige Kind als Abänderungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für Fortbestand des Unterhaltsanspruchs und die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 BGB).

Praxishinweis
Bei Abänderungsverfahren nach Volljährigkeit ist auf das Einvernehmen über den Unterhaltstitel und die Bindung an die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung zu achten. Das volljährige Kind muss im Verfahren die elterlichen Haftungsanteile darlegen und beweisen, insbesondere bei Herabsetzungsbegehren des Unterhaltspflichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 422/15
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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