BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - V ZR 52/13
BGH 12. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt die Duldung der Nutzung eines Nachbargrundstücks als Notweg zur Anbindung an einen öffentlichen Weg. Der Beklagte hatte die bisherige Zuwegung beseitigt. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Duldung gegen Zahlung einer jährlichen Notwegrente.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da der Beklagte den Wert der Beschwer nicht gemäß § 26 Nr. 8 ZPO glaubhaft macht. Maßgeblich ist die Wertminderung seines Grundstücks durch die Duldungspflicht, nicht die Wertsteigerung des Klägers. Die Streitwertbemessung erfolgt nach § 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog anhand des Interesses des Klägers, das sich an der Wertsteigerung seines Grundstücks durch das Notwegrecht bemisst.

Praxishinweis
Für Klagen auf Duldung eines Notwegs bestimmt sich der Streitwert nach der Wertsteigerung des klägerischen Grundstücks, nicht nach Herstellungskosten oder Notwegrente. Im Rechtsmittelverfahren ist die Wertminderung des beklagten Grundstücks maßgeblich, was die Zulassung der Revision beeinflusst.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - V ZR 52/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 52/13
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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