BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 164/12
LG Köln 9. August 2011
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OLG Köln 10. Februar 2012
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BGH 22. Januar 2014
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OLG Köln 21. November 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin betreibt unter „wetteronline.de“ einen werbefinanzierten Wetterdienst. Der Beklagte registriert die Tippfehler-Domain „wetteronlin.de“ und leitet Nutzer auf eine Seite mit Krankenversicherungswerbung um. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Löschung und Schadensersatz wegen Namensrechtsverletzung und unlauterer Behinderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Ansprüche aus § 12 BGB mangels namensmäßiger Unterscheidungskraft und fehlendem Interesse an der Nutzung der Tippfehler-Domain. Eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG liegt vor, da durch die Fehlleitung Kunden abgefangen und Werbeeinnahmen der Klägerin beeinträchtigt werden. Das Verbot ist jedoch nur auf die konkrete Verwendung mit irreführender Werbung beschränkt. Der Löschungsantrag wird mangels besonderer Umstände abgewiesen (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG).

Praxishinweis
Tippfehler-Domains können unlautere Behinderung begründen, wenn Nutzer irreführend auf fremde Werbung geleitet werden. Namensrechtlicher Schutz nach § 12 BGB ist bei beschreibenden Firmenbestandteilen und fehlender Verkehrsgeltung begrenzt. Löschung von Domains erfordert besondere Umstände und ist nicht generell durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 164/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 164/12
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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