BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - IV ZR 132/11
BGH 14. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester und Erbin, Ersatz der von ihm verauslagten Bestattungskosten des verstorbenen Erblassers. Die Beklagte schlug die Erbschaft wirksam aus. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der Kläger legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels Zulassung und Aussichtslosigkeit zurückgewiesen. Ein Anspruch gem. § 1968 BGB setzt Erbenstellung voraus, die Beklagte schloss durch Ausschlagung aus. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 670, 683 BGB) gegen die nicht erbberechtigte Totenfürsorgeberechtigte besteht nicht, da der Kläger als tatsächlicher Totenfürsorgeverpflichteter den mutmaßlichen Willen des Erblassers erfüllt.

Praxishinweis
Bestattungskostenersatzansprüche gegen nicht erbberechtigte Angehörige sind nur bei tatsächlicher Totenfürsorgepflicht möglich. Die Erbenstellung ist für § 1968 BGB grundlegend. Die Ermittlung des Totenfürsorgerechts orientiert sich am mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, nicht an der gesetzlich geregelten Rangfolge.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge18

  • 1TestamentsvollstreckungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - IV ZR 132/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 132/11
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text