BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 188/11
BGH 15. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionsklägerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung wegen Nutzung der Bezeichnung und des Logos „Hard Rock Cafe“ durch Beklagte im Gastronomie- und Merchandisingbereich sowie Verzicht auf Domainnamen. Streitgegenstand sind marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach §§ 3, 5 UWG, §§ 14, 20 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Verwirkung scheidet bei wiederholten Verletzungen aus, da jeder Verstoß einen neuen Unterlassungsanspruch begründet (§ 242 BGB). Lauterkeitsrechtlicher Schutz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG besteht neben dem Markenrecht (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a RL 2005/29/EG). Täuschungsabsicht genügt bedingter Vorsatz (Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 13 UWG). Verhältnismäßigkeitsabwägung schließt Ausnahme vom Irreführungsverbot aus.

Praxishinweis
Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Verwirkung greift bei fortgesetzten Verletzungen nicht. Bedingter Vorsatz genügt für Täuschungsabsicht. Klare Abgrenzung der Anträge und konkrete Produktbezeichnungen sind für Durchsetzbarkeit essenziell. Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei Irreführung zwingend.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. August 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 188/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 188/11
Entscheidungsdatum : 14. August 2013
Amtliche Quelle :

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