BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17
LG Düsseldorf 30. Januar 2015
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OLG Düsseldorf 19. Januar 2017
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BGH 13. Dezember 2017
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BGH 22. Februar 2018
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OLG Düsseldorf 11. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Mängeln an Natursteinplatten eines Einfamilienhauses gegen die Beklagten als Unternehmer und Architekt. Streitgegenstand ist die Bemessung des Schadensersatzes statt der Leistung bei Behalten des mangelhaften Werks ohne Mängelbeseitigung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB sowie § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B. Das Gericht verneint die bisherige Rechtsprechung, wonach fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schadensmaßstab gelten. Stattdessen ist der Vermögensschaden anhand des Minderwerts des mangelhaften Werks oder des Mindererlöses bei Veräußerung zu bemessen. Bei tatsächlicher Mängelbeseitigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Vorschussansprüche gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB bleiben auch bei Wahl des kleinen Schadensersatzes erhalten.

Praxishinweis
Für Werkverträge ab 2002 ist bei Schadensersatz statt der Leistung ohne Mängelbeseitigung die Bemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten ausgeschlossen. Schadensersatz bemisst sich am Minderwert des Werks oder Mindererlös. Bei Mängelbeseitigung sind tatsächliche Kosten erstattungsfähig; Vorschussansprüche bleiben bestehen. Dies gilt auch gegenüber Architekten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 46/17
    Entscheidungsdatum : 21. Februar 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text