BGH, Urteil vom 21.11.2017 - X ZR 111/16
OLG Düsseldorf 25. Februar 2015
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AG Düsseldorf 6. Mai 2016
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BGH 21. November 2017
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BGH 21. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger buchen eine Pauschalreise mit Unterkunft in einem bestimmten Hotel. Wegen Überbuchung erfolgt eine dreitägige Unterbringung in einem anderen Hotel ohne Meerblick und mit erheblichen Hygienemängeln. Die Kläger verlangen Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Minderung des Reisepreises gem. §§ 651c, 651d BGB wegen fehlender zugesicherter Eigenschaft (Hotelwechsel) und gravierender Mängel (Hygiene, Umzug). Entschädigungsanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wird bejaht, da erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, wenn einzelne Reisetage den Vertragszweck weitgehend verfehlen, unabhängig von der Minderungsquote.

Praxishinweis
Hotelwechsel trotz vergleichbarem Standard begründet Reisemangel und Minderung. Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist auch bei geringer Minderungsquote möglich, wenn einzelne Reisetage erheblich beeinträchtigt sind. Umfang und Art der Mängel sind für die Höhe der Entschädigung maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.11.2017 - X ZR 111/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 111/16
Entscheidungsdatum : 20. November 2017
Amtliche Quelle :

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