BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
ArbG Iserlohn 20. März 2018
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LAG Hamm 21. November 2018
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BAG 27. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war nach wirksamer Kündigung zum 30. September 2015 vorläufig weiterbeschäftigt, um Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch abzuwenden. Während dieser Prozessbeschäftigung war er krank und an Feiertagen arbeitsunfähig, erhielt jedoch nur für geleistete Stunden Entgelt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 3, § 2 EFZG besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Feiertagsvergütung, da während der Prozessbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB vorliegt. Die Weiterbeschäftigung dient allein der Erfüllung der gerichtlichen Pflicht, begründet aber keinen neuen Arbeitsvertrag. Die Rückabwicklung erfolgt nach Bereicherungsrecht (§ 818 Abs. 2 BGB).

Praxishinweis
Bei vorläufiger Weiterbeschäftigung zur Abwendung von Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel sind Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall und an Feiertagen ausgeschlossen, sofern die Kündigung letztlich wirksam ist. Vergütungsansprüche beschränken sich auf tatsächlich geleistete Arbeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 247/19
Entscheidungsdatum : 26. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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