BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
BVerfG 3. Juni 2020
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BVerfG 17. Juni 2020
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BVerfG 23. September 2020
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BVerfG 6. Dezember 2021
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LAG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2022

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Sachverhalt
Kläger begehrt gegen eine einstweilige Verfügung der Beklagten, die ohne vorherige Anhörung in einem äußerungsrechtlichen Streit um Personalratswahlen erlassen wurde, deren Außervollzugsetzung. Die Verfügung untersagt bestimmte Äußerungen auf der Klägerhomepage, die Beklagte hatte zuvor abgemahnt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fest. Die einstweilige Verfügung wurde ohne Anhörung des Klägers erlassen, obwohl der Antragsinhalt über die Abmahnung hinaus erweitert wurde und die Gegenseite auf die ergänzten Anträge nicht reagieren konnte. Ein einseitiges Geheimverfahren widerspricht dem Gehörsgrundsatz und der Verfahrensordnung.

Praxishinweis
Einstweilige Verfügungen in äußerungsrechtlichen Verfahren dürfen nur ergehen, wenn der Antragsgegner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, insbesondere bei Erweiterungen des Antrags gegenüber der Abmahnung. Andernfalls droht die Außervollzugsetzung wegen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1246/20
    Entscheidungsdatum : 3. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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