BVerfG, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 BvR 644/05
BVerfG 25. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verweigert die Zahlung für Isolierarbeiten einer polnischen Firma auf einer französischen Werft. Das Landgericht verurteilt zur Zahlung, das Oberlandesgericht weist die Berufung nach § 522 ZPO zurück, da neue Tatsachen verspätet vorgetragen wurden.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht angenommen. Die Klägerin hätte gegen den nicht rechtsmittelfähigen Beschluss des OLG eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erheben müssen. Die fehlende Substantiierung der Gehörsverletzung führt zusätzlich zur Unzulässigkeit.

Praxishinweis
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO zu nutzen, um Gehörsrügen gegen nicht anfechtbare Beschlüsse zu wahren. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert vollständige Ausschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 BvR 644/05
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 644/05
Entscheidungsdatum : 24. April 2005
Amtliche Quelle :

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