BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13
BGH 29. Oktober 2009
>
BGH 28. Oktober 2014
>
Generalanwalt beim EuGH 12. Mai 2016
>
EuGH 19. Oktober 2016
>
EuGH 6. Dezember 2016
>
BGH 16. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Speicherung dynamischer IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus bei Nutzung öffentlich zugänglicher Telemedien. Die Beklagte speichert IP-Adressen zur Abwehr von Cyberangriffen und Strafverfolgung. Streit besteht über die Zulässigkeit der Speicherung nach §§ 12, 15 TMG i.V.m. § 3 BDSG.

Entscheidungsgründe
Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten, da die Beklagte rechtliche Mittel hat, über Dritte die Nutzer bestimmbar zu machen (Art. 2 lit. a RL 95/46/EG). § 15 Abs. 1 TMG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Speicherung auch über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus zulässig sein kann, wenn sie zur generellen Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Eine Abwägung mit Nutzerinteressen ist vorzunehmen. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Speicherung dynamischer IP-Adressen durch Telemedienanbieter ist grundsätzlich personenbezogen und kann über den Nutzungsvorgang hinaus zulässig sein, wenn sie zur Sicherstellung der Dienstfunktion erforderlich ist. Eine Einzelfallabwägung ist zwingend, insbesondere bei der Abwehr von Cyberangriffen und Strafverfolgung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Niedriger Streitwert steht Beschwer der Partei entgegenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 23. März 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 135/13
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text