BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 - 8 B 18/25
VG Arnsberg 22. Februar 2023
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OVG Nordrhein-Westfalen 7. August 2024
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OVG Nordrhein-Westfalen 25. Februar 2025
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BVerwG 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt die Eintragung in die Handwerksrolle für das seit 2020 wieder zulassungspflichtige Handwerk des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers gemäß § 126 Abs. 2 HwO ohne Meisterprüfung. Die Beklagte lehnt ab, Klage und Berufung bleiben erfolglos.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz nicht zugelassen (§ 132 VwGO). Die Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2 HwO gewährt Bestandsschutz nur für Nebenbetriebe zulassungsfreier Handwerke zum Stichtag 13.2.2020. Die Klägerin weist nicht hinreichend nach, dass die Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind oder eine divergierende Rechtsprechung vorliegt.

Praxishinweis
§ 126 Abs. 2 HwO ist restriktiv auszulegen; Eintragungsansprüche ohne Meisterprüfung setzen strikte Voraussetzungen voraus. Übergangsrechtliche Fragen zu ausgelaufenen Fristen begründen regelmäßig keine Revisionszulassung. Für Mandate ist die Fristwahrung und genaue Prüfung der Nebenbetriebskriterien entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 - 8 B 18/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 B 18/25
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

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