BGH, Beschluss vom 25.04.2014 - 1 StR 13/13
BGH 25. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte beantragt als Geschäftsführer einer GmbH Fördermittel für ein Tourismusresort, wobei er verdeckte Rückvergütungen aus Bauverträgen nicht offenlegt. Die Fördermittel werden auf Basis überhöhter Kosten bewilligt und ausgezahlt. Er wird wegen Betrugs (§ 263 StGB), Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Betrugsschuldvorwurf, da der Angeklagte mit der Antragstellung konkludent falsche Angaben zu tatsächlich entstandenen Kosten macht (§ 263 StGB). Die Schadenshöhe bemisst sich nicht an der gesamten Fördersumme, sondern nur am überhöhten Anteil infolge der verdeckten Rückflüsse. Die Verfahrensrügen, u.a. zur Kammerbesetzung (§ 74c GVG) und Befangenheit (§ 338 Nr. 3 StPO), sind unbegründet.

Praxishinweis
Bei Subventionsanträgen ist die Offenlegung aller Kostenbestandteile zwingend, verdeckte Rückvergütungen begründen Betrug. Die Schadensbemessung orientiert sich am tatsächlich zu viel gezahlten Förderbetrag. Die Einrichtung mehrerer Wirtschaftsstrafkammern erfordert keinen zwingenden Geschäftsanfall von über 50 % je Kammer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.04.2014 - 1 StR 13/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 13/13
Entscheidungsdatum : 24. April 2014
Amtliche Quelle :

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