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1. Januar 2010
1. Januar 2010
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26. November 2019
26. November 2019
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1.
- der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
- 2.
- Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
- 3.
- die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
- 4.
- der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
- 5.
- die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
- 1.
- der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
- 2.
- der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
- 3.
- der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
- 4.
- den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
- 5.
- dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
- 6.
- dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
- 7.
- dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 8.
- dem Europäischen Parlament,
- 9.
- dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- 10.
- dem Europäischen Gerichtshof,
- 11.
- dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- 12.
- dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
- 13.
- dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- 14.
- der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
- 15.
- dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
- 16.
- den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
- 17.
- dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
- 18.
- den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
- 19.
- soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
- a)
- den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
- b)
- der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
Fachbeiträge • 205
- 1. Verdunkelungsgefahr - wann sie entfälltEingeschränkter Zugriffwww.koll-tamrzadeh.de · 29. September 2026
- 2. Untersuchungshaft - Voraussetzungen und RechtsbehelfeEingeschränkter Zugriffwww.koll-tamrzadeh.de · 29. September 2026
- 3. FluchtgefahrEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Dezember 2025
- 4. PostkontrolleEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. März 2021
- 5. Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 12. November 2019
- 6. Archiv vom April, 2011Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 13. April 2011
- 7. Fachanwälte für Strafrecht - Page 25Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 4. April 2011
- 8. Strafverteidiger in Kreuzberg - Kanzlei Hoenig BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 12. November 2019
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/8939 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von FreiheitsentziehungenBundestag Drucksachen · 2. April 2019
- 2. 20/14258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im JugendstrafrechtBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 3. 20/14247 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Polizei beim Deutschen Bundestag (BundestagspolizeiG - BTPolG)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 4. 21/7573 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. August 2026