BVerfG, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01
BVerfG 2. Juni 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger rügt die willkürliche Zurückweisung seiner Befangenheitsgesuche gegen Richter gemäß § 26a StPO als unzulässig. Die Strafkammer entschied unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, was der Kläger als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Rechtliches Gehör) beanstandet.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Mitwirkung abgelehnter Richter an der Entscheidung über die Zulässigkeit von Befangenheitsgesuchen nach § 26a StPO nur bei klaren Formalentscheidungen zulässig ist. Die Strafkammer überschreitet diese Grenze durch willkürliche und gehörsverletzende Behandlung der Gesuche, wodurch der Kläger seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Der Bundesgerichtshof hat diese Verfassungsverletzung nicht geheilt, da er die Bedeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO unzureichend berücksichtigte.

Praxishinweis
§ 26a StPO ist eng auszulegen; eine willkürliche Zurückweisung von Befangenheitsgesuchen als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verletzt den gesetzlichen Richtervorbehalt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und das rechtliche Gehör. In solchen Fällen ist eine Entscheidung nach § 27 StPO unter Beteiligung unbeteiligter Richter erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 625/01
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2005
Amtliche Quelle :

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