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Sachverhalt
Kläger sind Tonträgerhersteller eines Musikstücks, Beklagte nutzten ohne Zustimmung zwei Sekunden einer Rhythmussequenz (Sampling) in einem eigenen Tonträger. Streitgegenstand sind Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft die Auslegung von § 85 Abs. 1 UrhG i.V.m. Art. 2 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG. Selbst kleinste Tonfetzen entnommen stellen eine Vervielfältigung und Verbreitung dar. Das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) ist entsprechend anwendbar, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird. Die Zitatfreiheit (§ 51 UrhG) greift nicht, wenn das Zitat nicht erkennbar ist. Die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind bei der Abwägung von Eigentum und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Sampling kleinster Tonfragmente verletzt das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Eine freie Benutzung setzt ein selbständiges Werk mit ausreichendem Abstand voraus. Zitatrecht erfordert Erkennbarkeit des Zitats. Bei Auslegung der Rechte und Schranken sind EU-Grundrechte abzuwägen, ohne grundsätzlichen Vorrang.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 01.06.2017 - I ZR 115/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 115/16
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text