BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 182/11
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Tonträgerhersteller und Urheber eines Musikstücks, rügen die unautorisierte Übernahme einer ca. zweisekündigen Rhythmussequenz durch die Beklagten in einem anderen Musikwerk. Die Kläger berufen sich auf Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG und Urheberrecht, die Beklagten bestreiten die Rechtsverletzung mit Verweis auf § 24 Abs. 1 UrhG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG auf fremde Tonaufnahmen, wenn ein durchschnittlich ausgestatteter Musikproduzent zum Zeitpunkt der Nutzung die Tonfolge selbst in gleichwertiger Qualität nachbilden kann. Die Beklagten verletzen somit das Tonträgerherstellerrecht gem. § 85 UrhG. Die künstlerische Freiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG rechtfertigt keine weitergehende Auslegung zugunsten des Samplings.

Praxishinweis
Sampling fremder Tonaufnahmen ist nur zulässig, wenn eine gleichwertige Eigenproduktion objektiv nicht möglich ist. Musikproduzenten sollten vor Nutzung fremder Samples die Rechte klären oder eine eigenständige Nachbildung anstreben, um Rechtsverletzungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 182/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 182/11
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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