BGH, Urteil vom 05.10.2011 - XII ZR 117/09
AG Mönchengladbach 27. August 2008
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OLG Düsseldorf 17. Juni 2009
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BGH 5. Oktober 2011
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OLG Düsseldorf 4. April 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1572, 1573, 1578b, 1579 BGB). Der Beklagte begehrt wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin ab 2008 den Wegfall der Unterhaltspflicht, die Klägerin fordert eine Erhöhung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da der Beklagte mit neuen Tatsachen zur verfestigten Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB) nicht präkludiert ist. Die Neuregelung ab 2008 stellt keine Rechtsänderung dar, sondern kodifiziert die bisherige Rechtsprechung. Die Billigkeitsprüfung über Versagung oder Begrenzung des Unterhalts bleibt tatrichterliche Aufgabe.

Praxishinweis
Bei Abänderungsverfahren ist eine erneute Prüfung der verfestigten Lebensgemeinschaft möglich, auch wenn diese zuvor rechtskräftig verneint wurde. Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners ist unerheblich. § 1578b BGB und § 1579 Nr. 2 BGB können kumulativ zu Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.10.2011 - XII ZR 117/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 117/09
    Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2011
    Amtliche Quelle :

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