BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - GSSt 2/11
BGH 20. Juli 2011
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BGH 29. März 2012
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BGH 11. Oktober 2012

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Sachverhalt
Die Revisionsklägerin, Pharmareferentin, wurde wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) verurteilt, nachdem sie Ärzten Prämien für Arzneimittelverordnungen zahlte. Streitgegenstand ist, ob niedergelassene Vertragsärzte bei Verordnungen Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) oder Beauftragte der Krankenkassen (§ 299 StGB) sind.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat für Strafsachen verneint die Amtsträgereigenschaft der Vertragsärzte, da diese keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sondern in freiberuflicher, persönlicher Vertrauensbeziehung zum Patienten stehen. Ebenso fehlt die Beauftragteneigenschaft im Sinne des § 299 StGB, da Vertragsärzte nicht weisungsgebundene Organe der Krankenkassen sind und wirtschaftliche Belange der Kassen nicht dominieren.

Praxishinweis
Vertragsärzte handeln bei Arzneimittelverordnungen weder als Amtsträger noch als Beauftragte der Krankenkassen. Korruptionsvorwürfe nach §§ 331 ff. oder § 299 StGB sind daher in diesem Kontext regelmäßig nicht begründet, was die strafrechtliche Bewertung von Zuwendungen an Vertragsärzte einschränkt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - GSSt 2/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : GSSt 2/11
    Entscheidungsdatum : 29. März 2012
    Amtliche Quelle :

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