BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R
LSG Nordrhein-Westfalen 14. August 2012
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BSG 4. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin schloss einen befristeten Arbeitsvertrag ab, war jedoch ab Beginn der Beschäftigung arbeitsunfähig und nahm die Arbeit erst nach über drei Wochen auf. Die Beklagte verweigerte Krankengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vor tatsächlicher Arbeitsaufnahme.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 186 Abs. 1 SGB V in der Fassung des FlexiG. Die Mitgliedschaft in der GKV mit Anspruch auf Krankengeld beginnt erst mit tatsächlicher Aufnahme der entgeltlichen Beschäftigung oder bei bestehendem Anspruch auf Arbeitsentgelt ohne Arbeitsaufnahme (z.B. Freistellung, Entgeltfortzahlung). Die Klägerin hatte vor Arbeitsaufnahme keinen Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 3 EntgeltFG), daher bestand kein Anspruch auf Krankengeld.

Praxishinweis
Für den Krankengeldanspruch ist der tatsächliche Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis oder ein bereits bestehender Arbeitsentgeltanspruch maßgeblich. Ein bloßer Arbeitsvertragsbeginn ohne Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit begründet keine Versicherungspflicht mit Krankengeldanspruch.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 64/12 R
    Entscheidungsdatum : 3. März 2014
    Amtliche Quelle :

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