BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 216/17
BGH 6. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte forderte einen Verbraucher wiederholt zur Zahlung für einen nicht bestellten, aber erbrachten kostenpflichtigen E-Mail-Dienst auf. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, begehrt Unterlassung der Zahlungsaufforderungen, da keine Bestellung vorlag und ein Identitätsdiebstahl vermutet wird.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Zahlungsaufforderungen stellen eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG dar, da sie unwahr behaupten, der Verbraucher habe den Dienst bestellt. Ein unternehmerischer Irrtum über die Bestellung schließt die Unlauterkeit nicht aus. Zudem fällt die Handlung unter Nr. 29 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die auch bei unverschuldetem Irrtum stets unzulässig ist.

Praxishinweis
Zahlungsaufforderungen für nicht bestellte, aber erbrachte Leistungen sind stets unzulässig, auch bei unverschuldetem Irrtum des Unternehmers über eine Bestellung. Unternehmer haften für irreführende Zahlungsaufforderungen, die Verbraucher zur unberechtigten Zahlung veranlassen können.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 216/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 216/17
Entscheidungsdatum : 5. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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