BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10
OLG Frankfurt 29. Juli 2010
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BGH 30. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Herausgeberin eines Branchenverzeichnisses, wendet sich gegen ein formularmäßiges Werbeschreiben der Beklagten an Gewerbetreibende, das den Eindruck erweckt, es handle sich um eine bloße Aktualisierung eines bestehenden Vertrags. Zudem wird die Preisangabe „Preis p.M. EUR 89,00“ als irreführend beanstandet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG, da das Schreiben den Werbecharakter verschleiert und bei durchschnittlich informierten Gewerbetreibenden eine Irreführung über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses vorliegt. Die Werbung nutzt gezielt die Unaufmerksamkeit der Adressaten aus und enthält keine hinreichende Leistungsdarstellung.

Praxishinweis
Formularmäßige Werbeschreiben, die den Eindruck eines bestehenden Vertrags erwecken und wesentliche Preisangaben verschleiern, verstoßen gegen das UWG. Eine klare und eindeutige Kennzeichnung des Werbecharakters ist zwingend erforderlich, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 157/10
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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