BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
BVerfG 20. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein inhaftierter Ausländer begehrt die Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt Bayerns in eine familiennähere Anstalt in Nordrhein-Westfalen. Die Vollzugsbehörde und die Fachgerichte lehnen ab, da keine außergewöhnlichen Gründe für eine Abweichung vom Vollstreckungsplan vorlägen und Besuchsüberstellungen möglich seien.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Entscheidung des Landgerichts Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Die familiären Beziehungen sind für die Resozialisierung wesentlich, und eine Verlegung ist geboten, wenn sie die Eingliederung fördert. Besuchsüberstellungen sind keine geeignete Dauerlösung, die Ermessensentscheidung war fehlerhaft.

Praxishinweis
Bei Verlegungsanträgen ist das Resozialisierungsinteresse unter besonderer Berücksichtigung familiärer Bindungen und Art. 6 GG sorgfältig zu prüfen. Besuchsüberstellungen ersetzen keine dauerhafte Verlegung, wenn dadurch der Kontakt zu nahen Angehörigen nicht ausreichend gewährleistet ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 345/17
    Entscheidungsdatum : 19. Juni 2017
    Amtliche Quelle :

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