BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - VII ZB 45/15
BGH 21. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Gläubigerin ist Rechtsnachfolgerin einer Zedentin, die gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Forderungen gegen einen Drittschuldner erwirkt hat. Sie beantragt die Berichtigung bzw. Umschreibung des Beschlusses auf sich als Rechtsnachfolgerin.

Entscheidungsgründe
§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht anwendbar, da diese keine Vollstreckungstitel, sondern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen darstellen. Das Pfandrecht und das Einziehungsrecht gehen kraft Abtretung gem. § 401 BGB über, eine Umschreibung des Beschlusses ist nicht erforderlich. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO scheidet aus, da keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

Praxishinweis
Rechtsnachfolge bei gepfändeten Forderungen ist durch Vorlage der Rechtsnachfolgeklausel oder Abtretungsurkunde nachzuweisen. Eine Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf den Zessionar ist nicht möglich und auch nicht erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - VII ZB 45/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 45/15
    Entscheidungsdatum : 20. September 2016
    Amtliche Quelle :

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