BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09
BGH 25. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, hauptberuflich Bildhauer, wirkte mehrfach als Darsteller in kommerziell verwerteten Pornofilmen mit, wobei sein Gesicht erkennbar war. Die Beklagte berichtete unter Nennung seines Namens über diese Tätigkeit und behauptete, er habe ohne Kondom gedreht. Der Kläger begehrt Unterlassung und Freistellung von Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Mitwirkung an Pornofilmen ist keine Intimsphäre, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen, da der Kläger sich öffentlich präsentierte. Die Berichterstattung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht zwar, ist aber durch das Informations- und Meinungsfreiheitsrecht gem. Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Eine Abwägung führt zur Rückweisung der Klage.

Praxishinweis
Die Berichterstattung über die Teilnahme an kommerziellen Pornofilmen mit erkennbarer Identität ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Unterlassungsanspruch scheitert, wenn der Betroffene sich öffentlich exponiert hat und kein besonderes Stigma oder schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverstoß vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 332/09
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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