BGH, Urteil vom 23.01.2013 - XII ZR 35/11
LG Essen 25. Februar 2010
>
OLG Hamm 16. Februar 2011
>
BGH 23. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR, schloss mit der Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von zehn Jahren, unterzeichnet nur durch einen Gesellschafter mit Firmenstempel. Die Klägerin kündigte vorzeitig schriftlich, die Beklagte focht die Wirksamkeit der Kündigung und des Vertrags wegen fehlender Schriftform an.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 550 BGB: Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Unterschrift eines Gesellschafters durch einen Firmenstempel ergänzt wird, der die Vertretungsmacht dokumentiert. Die Kündigungserklärung erfüllt die Schriftform und ist wirksam, auch wenn sie nicht per Einschreiben, sondern per Kurier zuging (§ 578 Abs. 1, § 125 BGB). Weitere Unterschriften der Gesellschafter sind nicht erforderlich.

Praxishinweis
Bei GbR-Mietverträgen genügt zur Wahrung der Schriftform die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Gesellschafters in Verbindung mit dem Firmenstempel. Die Kündigung kann wirksam auch ohne Einschreiben zugestellt werden, sofern die Schriftform eingehalten ist. Dies erleichtert die Vertragsgestaltung und -beendigung erheblich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge10

  • 1Recht Blog informiert über Aktuelles › Kanzlei Sieling › Seite 21Eingeschränkter Zugriff
    https://www.kanzlei-sieling.de/rechtsblog/

  • 2Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. März 2013

  • 3BGH zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses durch Firmenstempel und UnterschriftEingeschränkter Zugriff
    https://www.kanzlei-sieling.de/rechtsblog/ · 5. November 2000

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - XII ZR 35/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 35/11
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text