BSG, Urteil vom 21.11.2024 - B 8 SO 23/22 R
SG Freiburg 22. März 2022
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LSG Baden-Württemberg 9. November 2022
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BSG 21. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und pflegebedürftig, bezieht Leistungen der Hilfe zur Pflege (§ 7 SGB XII) sowie Barbetrag und Bekleidungspauschale (§ 3 SGB XII). Die Beklagte verweigert eine COVID-19-Einmalzahlung nach § 144 SGB XII für das erste Halbjahr 2021 mit der Begründung fehlender Anspruchsvoraussetzungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch des Klägers auf die Einmalzahlung nach § 144 SGB XII, da die Beklagte ihm für Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Barbetrag, Bekleidungspauschale) bewilligt und ausgezahlt hat. Die Einmalzahlung knüpft an die Bestandskraft der Leistungsbewilligung an, unabhängig von deren materieller Rechtmäßigkeit.

Praxishinweis
Für die COVID-19-Einmalzahlung nach § 144 SGB XII genügt die bestandskräftige Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII. Eine erneute materielle Anspruchsprüfung ist nicht erforderlich, was Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit fördert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 21.11.2024 - B 8 SO 23/22 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 23/22 R
    Entscheidungsdatum : 20. November 2024
    Amtliche Quelle :

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