BAG, Urteil vom 27.08.2020 - 8 AZR 45/19
ArbG Düsseldorf 15. November 2017
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LAG Düsseldorf 26. September 2018
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BAG 27. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert, bewirbt sich bei der Beklagten, einem öffentlichen Arbeitgeber, auf eine Führungsstelle. Er wird zu einem ersten Auswahlgespräch eingeladen, nicht jedoch zu der nachfolgend vorgesehenen Potenzialanalyse. Die Beklagte lehnt ihn ab, der Kläger verlangt Entschädigung wegen Benachteiligung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung gemäß § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 SGB IX aF. Die Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX aF umfasst alle Auswahlstufen, auch mehrstufige Verfahren. Die Beklagte hat diese Pflicht verletzt, da die Potenzialanalyse Teil des Vorstellungsgesprächs ist. Die Vermutung der Benachteiligung wurde nicht widerlegt. Die Entschädigung wird auf 7.674 Euro festgesetzt.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zu allen Stufen eines mehrstufigen Auswahlverfahrens einladen (§ 82 SGB IX aF). Eine nachträgliche Einladung kann die Pflichtverletzung nicht heilen. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, begründet dies eine Vermutung der Diskriminierung mit Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.08.2020 - 8 AZR 45/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 45/19
Entscheidungsdatum : 26. August 2020
Amtliche Quelle :

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