BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R
LSG Schleswig-Holstein 14. September 2006
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BSG 18. Juni 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht SGB II-Leistungen und wohnt seit Februar 2005 in einer Wohngemeinschaft. Streit besteht über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) für Juli bis Dezember 2005. Die Beklagte berücksichtigt die Wohngemeinschaft als Zwei-Personen-Haushalt, der Kläger als Einzelperson.

Entscheidungsgründe
Das LSG bestätigt, dass bei nicht bestehender Bedarfsgemeinschaft allein auf den Hilfebedürftigen abzustellen ist. Die Produkttheorie verlangt die Prüfung der Angemessenheit anhand des Produkts aus Wohnfläche (bis 50 qm für Alleinstehende) und ortsüblichem Mietzins. Die Aufteilung der tatsächlichen Kosten erfolgt nach Kopfzahl, nicht jedoch die abstrakte Angemessenheit. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei SGB II-Leistungen sind Kosten der Unterkunft für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Wohngemeinschaften ohne Bedarfsgemeinschaft ausschließlich individuell zu bemessen. Die Produkttheorie ist strikt anzuwenden; eine pauschale Aufteilung der Angemessenheit nach Haushaltsgröße ist unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14/11b AS 61/06 R
    Entscheidungsdatum : 17. Juni 2008
    Amtliche Quelle :

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