BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 8 AZR 287/08
LAG Hamburg 9. November 2007
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BAG 20. Mai 2010
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Generalanwalt beim EuGH 12. Januar 2012
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EuGH 19. April 2012
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BAG 25. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bewirbt sich zweimal erfolglos auf eine Softwareentwicklerstelle bei der Beklagten und verlangt Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem AGG sowie Auskunft über den eingestellten Bewerber. Sie rügt Diskriminierung wegen Geschlecht, Herkunft und Alter.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Klägerin keine Indizien i.S.v. § 22 AGG vorträgt, die eine Benachteiligung wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale überwiegend wahrscheinlich machen. Ein Auskunftsanspruch über die Personalentscheidung besteht nicht. Die bloße Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründet keine Vermutung einer Diskriminierung.

Praxishinweis
Für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein schlüssiger Indizienvortrag erforderlich. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, geeignete Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen oder Auskunft über eingestellte Bewerber zu erteilen. Mutmaßungen genügen nicht zur Beweislastumkehr.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 8 AZR 287/08
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 8 AZR 287/08
    Entscheidungsdatum : 24. April 2013
    Amtliche Quelle :

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