BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 22/15
BGH 4. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer herrschender Grundstücke mit eingetragener Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten der Beklagten. Die Wegerechtsausübungsstelle wurde mit Einverständnis des Klägers mehrfach verlegt, teils auf nicht belastete Grundstücke. Streit besteht über die Zulässigkeit der Nutzung und die Rechtsnatur der Verlegung.

Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist unzulässig, da ein Leistungsklageweg auf Duldung der Nutzung nach §§ 1004, 1027 BGB besteht. Die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit ist rechtsgeschäftlich bestimmt (§§ 873, 877 BGB) und kann nur durch Grundbucheintragung geändert werden. Eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Verlegung begründet einen Anspruch auf Duldung der Nutzung bis zur Eintragung der Änderung.

Praxishinweis
Verlegung eines Wegerechts auf nicht belastete Grundstücke erfordert Bestellung einer neuen Grunddienstbarkeit. Schuldrechtliche Vereinbarungen über Verlegung begründen Duldungsansprüche bis zur Grundbucheintragung. Feststellungsklagen sind unzulässig, wenn Leistungsklagen möglich sind. Ordnungsgeldandrohungen setzen vollstreckbare Titel voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 22/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 22/15
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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