BGH, Beschluss vom 18.12.2025 - V ZB 42/25
OLG Frankfurt 23. April 2025
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BGH 18. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte versäumt die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO. Nach Fristablauf beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihr Prozessbevollmächtigter die Frist übersehen habe. Das Berufungsgericht weist den Antrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig.

Entscheidungsgründe
Die Versäumung beruht auf eigenem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Ein „Augenblicksversagen“ entlastet nicht, da es fahrlässig ist. Die Beklagte hat keine glaubhafte Entschuldigung erbracht, die ein Verschulden ausschließt (§§ 233, 236 ZPO). Die Rechtsbeschwerde scheitert mangels Zulässigkeit (§ 574 ZPO).

Praxishinweis
Bei Fristversäumnissen ist die sorgfältige Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten zwingend. Ein einmaliges Übersehen („Augenblicksversagen“) begründet kein Entlastungsmoment. Die Partei trägt die Beweislast für ein unverschuldetes Versäumnis, um Wiedereinsetzung zu erlangen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.12.2025 - V ZB 42/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 42/25
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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