BGH, Beschluss vom 16.09.2016 - VGS 1/16
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
In zwei Revisionsverfahren fordern Geschädigte Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen die Höhe und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der billigen Entschädigung.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat bestätigt, dass bei der Bemessung der billigen Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem, berücksichtigt werden dürfen. Dies entspricht dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Norm sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 1, 2 GG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch nur dann gesondert festzustellen, wenn sie den Einzelfall prägen.

Praxishinweis
Bei Schmerzensgeldbemessungen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände geboten; wirtschaftliche Verhältnisse von Parteien sind nicht generell auszuschließen. Feststellungen hierzu im Urteil sind nur erforderlich, wenn sie für die Höhe der Entschädigung maßgeblich sind. Die Entscheidung sichert den richterlichen Ermessensspielraum.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.09.2016 - VGS 1/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VGS 1/16
Entscheidungsdatum : 15. September 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text