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1. September 2002
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1. Juli 2023
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Fachbeiträge • 14
- 1. Neues Stiftungsrecht: Die wichtigsten RegelungenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. BVerwG 7 B 65.06, Beschluss vom 02. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Neues Stiftungszivilrecht tritt in KraftEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. August 2023
- 5. Entwurf der neuen IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen veröffentlichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 30. April 2013
- 6. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Showdown bei ALDI-Nord:Wenn Beschlussmängel böse Folgen habenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. Juni 2016
- 8. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va