Version
1. September 2002
1. September 2002
>
Version
1. Juli 2023
1. Juli 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Fachbeiträge • 21
- 1. Auflösung von Stiftungen - Alternativen zur BeendigungEingeschränkter ZugriffElmar Krüsmann · www.winheller.com · 26. November 2024
- 2. Diese Regelungen müssen Stiftungen beachtenEingeschränkter ZugriffElmar Krüsmann · www.winheller.com · 30. Mai 2023
- 3. ALDI-Nord Stiftung: Was darf die Stiftungsaufsicht?Eingeschränkter ZugriffElmar Krüsmann · www.winheller.com · 28. Juni 2022
- 4. Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine VerbrauchsstiftungEingeschränkter ZugriffElmar Krüsmann · www.winheller.com · 24. Juli 2024
- 5. Die Reform des Stiftungsrechts kommtEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 6. Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform veröffentlichtEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 7. Stiftungsrechtsreform unter Dach und FachEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 8. Neues Stiftungsrecht: Die wichtigsten RegelungenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de