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1. September 2002
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1. Juli 2023
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Fachbeiträge • 10
- 1. Entwurf der neuen IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen veröffentlichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 30. April 2013
- 2. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Showdown bei ALDI-Nord:Wenn Beschlussmängel böse Folgen habenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. Juni 2016
- 4. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Das sind die aktuellen Spielregeln für die Zulegung bei einer StiftungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. August 2021
- 8. Welcher dringende Handlungsbedarf besteht jetzt für Bestandsstiftungen?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Januar 2022