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1. Juli 2023
1. Juli 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
- 2.
- die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
- 3.
- der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
Fachbeiträge • 3
- 1. Bundesweites Stiftungsregister ab 1. Januar 2026Eingeschränkter ZugriffWww.Solidaris.De · www.solidaris.de · 18. November 2025
- 2. Handelsvertreter als Untervertreter für eine Vertriebsgesellschaft - ProvisionsanspruchEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 27. März 2013
- 3. Welche Änderungen bringt das neue Stiftungsrecht?Eingeschränkter ZugriffEep Redaktion · www.eep.info · 3. Dezember 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/28173 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 19/31118 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28173 - Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 3. 20/8726 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2023