BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15
LG Aachen 20. November 2012
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OLG Köln 28. Januar 2014
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OLG Köln 21. September 2015
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BGH 12. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Restwerklohn und Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung und Stahlpreiserhöhung gegen den Beklagten. Zur Begründung stützt sie sich auf umfangreiche baubetriebliche Gutachten. Der Beklagte beauftragt eigene Privatgutachter zur Prüfung der klägerischen Gutachten und macht deren Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend.

Entscheidungsgründe
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Kosten privater Sachverständiger erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und für eine verständige, wirtschaftlich vernünftige Partei sachdienlich sind. Mangels eigener Sachkunde durfte der Beklagte zur Wahrung der Waffengleichheit Gutachten einholen, um substantiierte Erwiderungen zu ermöglichen. Die Kostenfestsetzung ist daher rechtmäßig.

Praxishinweis
Bei umfangreichen, fachlich komplexen Gutachten, die eine Partei mangels Sachkunde nicht nachvollziehen kann, sind die Kosten für eigene Privatgutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig von Darlegungs- und Beweislast zur Sicherung der prozessualen Waffengleichheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 56/15
Entscheidungsdatum : 11. September 2018
Amtliche Quelle :

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